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Erfüllung
Erbringung einer vertraglich vereinbarten Leistung. Dadurch erlischt das Schuldverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger. Als Erfüllungsersatz kennt das BGB die Annahme an Erfüllungs Statt (§ 364, 1), die Aufrechnung und die Hinterlegung ohne Ausschluss der Rücknahme (§ 378). Der Erfüllungsort und die Erfüllungszeit können vertraglich z. B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden oder gesetzlich geregelt sein (z. B. §§ 269, 447I BGB, § 29 ZPO). Sofern keine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde oder sich ein natürlicher Erfüllungsort ergibt (z. B. Malerarbeiten), ist gem. § 269 BGB die Leistung an dem Ort zu erbringen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (gesetzlicher Erfüllungsort). Waren müssen demnach beim Lieferanten abgeholt werden, d. h. Warenschulden sind grundsätzlich Holschulden. Für den Zahlungsort bestimmt das BGB dagegen gem. § 270, sofern keine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, daß geschuldetes Geld dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln ist. Geldschulden sind demnach grundsätzlich Schickschulden. Der Schuldner kann sich bei der Erfüllung seiner Leistungspflichten auch eines Erfüllungsgehilfen bedienen.

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002