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Einstweilige Verfügung
ist eine vorläufige Anordnung des Gerichts, die der Sicherung eines Anspruchs (Streitgegenstand) oder des Rechtsfriedens dient (§§ 935, 940 ZPO). Wegen des Verhältnisses zwischen Arrest und e.V. Arrest (a.E.). Eine e.V. setzt einen Verfügungsanspruch - Individualanspruch, z.B. auf Herausgabe einer Sache - und einen Verfügungsgrund voraus, nämlich daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes ein Anspruch vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Zuständig für den Erlass der e.V. ist das Gericht, das für die Hauptsache (den zu sichernden Verfügungsanspruch) zuständig wäre (§ 937 ZPO, Hauptsacheklage), in dringenden Fällen auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die streitbefangene Sache befindet (§ 942 ZPO). Bei Kollegialgerichten kann auch der Vorsitzende die e.V. anstelle des Gerichts erlassen (§ 944 ZPO). Der Inhalt der e.V. wird vom Gericht nach freiem Ermessen bestimmt, insbes. durch Verbot oder Gebot bestimmter Handlungen (z.B. an Vermieter, Mitbenutzung bestimmter Grundstücksteile durch Mieter zu gestatten; Verbot an Dritte, bestimmte Durchgänge zu benutzen), ausnahmsweise auch die Zahlung von Geld (§ 938 ZPO).

Die angeordneten Maßnahmen dürfen grundsätzlich nicht dazu führen, daß der Gläubiger des Verfügungsanspruchs befriedigt wird, da die e.V. nur der Sicherung des Anspruchs dient. Das Verfahren der e.V. - insbes. Erlass und Rechtsmittel - entspricht im übrigen dem Arrestverfahren mit einigen Sonderregeln (in dringenden Fällen und bei Zurückweisung des Antrags auch ohne mündl. Verhandlung, § 937 II ZPO). Dem Verfahren der e.V. nachgebildet ist die einstweilige Anordnung im Verfahren der Verwaltungsgerichte (§ 123 VwGO). In der Praxis werden e.V.en am häufigsten erlassen im gewerblichen Rechtsschutz sowie zum Ehren- und Besitzschutz.

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002