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Fabrik
Der gewerberechtliche Begriff der F. (vgl. § 105b I GewO, § 2 Nr. 12, 17 der VO über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 14. 2. 1975, BGBl. I 499) umfasst Gebäude, Hallen oder Räume, in denen ausschließlich unter Verwendung industrieller Fertigungsmethoden Erzeugnisse hergestellt werden. Der Betrieb einer F. bedarf nur der Genehmigung, wenn genehmigungsbedürftige Anlagen oder gewerbliche Tätigkeiten betrieben werden.

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002