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Fahrpersonal
i.S. des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) i.d.F. vom 19. 12. 1987 (BGBl. I 640) sind Fahrer, Beifahrer und Schaffner von Kfz über 2,8 t und Straßenbahnen, gleich ob Unternehmer, Arbeiter, Angestellte oder Beamte. F. von Pkw und Kfz bis 2,8 t wird vom FPersG nur erfasst, wenn es in einem Arbeitsverhältnis steht. Das FPersG dient vor allem dazu, eine Übersicht über die Vorschriften für die Beschäftigungszeiten des F. und für die Kontrollen zu schaffen, und bestimmt, welche Verstöße Ordnungswidrigkeiten darstellen. Das Arbeitszeitges. gilt nur subsidiär.

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Personal- und Unternehmensberatung Tobias Kafurke
Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002