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Falschlieferung
Wurden andere als die bestellten Sachen geliefert, liegt eine Falschlieferung vor. Die Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache - ein sogenanntes Aliud - kann der Gläubiger grundsätzlich als Falschlieferung zurückweisen.
Bei einem Handelsgeschäft muss der Käufer die Falschlieferung dem Verkäufer unverzüglich anzeigen, sonst gilt sie als genehmigt - es sei denn, die gelieferte Ware weicht erheblich von der Bestellung ab. Dann muss der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten (§378 HGB).

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002