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Finanzbuchhaltung
Teil der Buchhaltung, der die erfolgswirksamen und -unwirksamen Zahlungsvorgänge einer Unternehmung erfasst und die abrechnungstechnische Vorstufe für die Erstellung des gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlusses ist. Synonym wird die Bezeichnung Geschäftsbuchhaltung verwendet. Die erfolgswirksamen Vorgänge werden in Form von Aufwand und Ertrag und nicht wie in der Betriebsbuchhaltung in Form von Kosten und Leistungen abgebildet. Zur Finanzbuchführung ist grundsätzlich jeder Kaufmann, sofern er nicht als Minderkaufmann gem. § 4 HGB gilt, verpflichtet. Zusätzlich besteht bei bestimmten Größenmerkmalen nach § 141 AO für steuerliche Zwecke die Verpflichtung zur Finanzbuchführung.

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002