Logo - Die Märkte im Zeichen der Globalisierung und Internationalisierung Unternehmerinfo.de

| Home | | Lexikon | | Impressum | | Kontakt |  

Die Infoplattform für Wirtschaft, Recht und Steuern

Kategorien: | Existenzgründung |   | Betriebswirtschaft |  | Recht |  | Steuern |  | Zentraler Download |

Kategorie Lexikon A B C D E F G H I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z

powered by FreeFind
Firma
ist im Handelsrecht der Name, unter dem ein Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 I HGB). Eine F. kann nur ein Kaufmann führen (§ 4 I HGB). Die F. bezeichnet den Kaufmann als Inhaber des Handelsgeschäfts, ist aber lediglich sein Name. Daraus folgt, daß Träger aller Rechte und Pflichten (insbes. Vertragspartner und Prozesspartei) der Kaufmann, nicht etwa die Firma ist. Der Kaufmann kann aber auch unter seinem bürgerlichen Namen Handelsgeschäfte abschließen, andererseits im privaten Rechtsverkehr seine F. verwenden. Einzel-F. ist die F. eines Einzelkaufmanns, Gesellschafts-F. die F. einer Handelsgesellschaft. Personal-F. ist eine F., die den Namen des Inhabers enthält; Sach-F. eine F., die sich auf den Gegenstand des Unternehmens bezieht. Die F. entsteht zusammen mit der Kaufmannseigenschaft. Sie erlischt, wenn das Unternehmen endgültig eingestellt wird oder auf den Umfang eines Kleingewerbes absinkt. Die F. kann auf eine andere Person übertragen werden, aber nur zusammen mit dem Handelsgeschäft, für das sie geführt wird (§ 23 HGB). Von dem Rechtsbegriff F. zu unterscheiden ist der Markenname) und die gebräuchliche Bezeichnung des Unternehmens (z.B. X-Werk).
Für das F.-Recht hat die Rechtslehre folgende Grundsätze aufgestellt:

Firmeneinheit:
Für jedes Unternehmen darf nur eine einzige F. geführt werden. Nur wenn ein Kaufmann mehrere Unternehmen betreibt, kann er für jedes eine andere F. benutzen. Für Zweigniederlassungen dürfen Zusätze geführt werden.

Firmenöffentlichkeit:
Die F. muss zum Handelsregister angemeldet, eingetragen und bekannt gemacht werden (§ 29 HGB). Bei Ladengeschäften und Gastwirtschaften ist die F. an Außenseite oder Eingang anzubringen (§ 15a GewO).

Firmenwahrheit:
Die F. muss, jedenfalls bei Gründung des Unternehmens, die Person des Inhabers erkennen lassen. Der Einzelkaufmann muss deshalb seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen verwenden (§ 18 I HGB), eine offene Handelsgesellschaft den Namen wenigstens eines Gesellschafters mit einem die Gesellschaftsform andeutenden Zusatz oder die Namen aller Gesellschafter (§ 19 I HGB), eine Kommanditgesellschaft den Namen wenigstens eines Komplementärs mit einem die Gesellschaftsform andeutenden Zusatz (§ 19 II HGB); bei der GmbH & Co. muss die F. gleichfalls einen entspr. Hinweis enthalten (BGHZ 62, 216). Bei den Kapitalgesellschaften muss die F. einen Bezug auf den Gegenstand des Unternehmens oder auch auf die Person eines Gesellschafters enthalten (§ 4 AktG, § 4 GmbHG, § 3 GenG). Wird die F. von den ursprünglichen Inhabern veräußert, so wird zugunsten des Grundsatzes der F.-Beständigkeit hiervon abgewichen. In allen Fällen sind aber täuschende oder irreführende Zusätze zum sog. Firmenkern, d.h. dem Mindestinhalt einer Firma, unzulässig (§ 18 II HGB);

Firmenbeständigkeit:
Um einem Unternehmen den erworbenen Ruf und seine Geschäftsbeziehungen unbeeinträchtigt zu erhalten, darf eine F. unverändert fortgeführt werden, auch wenn die nach dem Grundsatz der F.-Wahrheit gebildete F. den veränderten Verhältnissen nicht mehr entspricht. Das gilt insbes. bei Namensänderung des Geschäftsinhabers (§ 21 HGB), bei Veräußerung eines Handelsgeschäfts und Einwilligung des bisherigen Inhabers in die Fortführung der F. (§ 22 HGB) und bei teilweisem Inhaberwechsel (§ 24 HGB).

Firmenausschließlichkeit:
Dieser Grundsatz bedeutet, daß die Firmen an demselben Ort sich von bereits bestehenden deutlich unterscheiden müssen (§ 30 HGB), damit sie nicht verwechselt werden können. Daher wird auch die zuerst oder allein eingetragene F. gegen die später eingetragenen oder einzutragenden geschützt. Kommt der Grundsatz der F.-Wahrheit mit der F.-Ausschließlichkeit in Konflikt, muss der später eingetragenen F. ein unterscheidender Zusatz beigefügt werden. Änderungen und Erlöschen der F. sind zum Handelsregister anzumelden (§ 31 HGB). Gegen unzulässige Führung einer F. kann das Registergericht (Amtsgericht) mit Ordnungsmitteln vorgehen (§ 37 HGB).

- zurück -

Anzeige

Seminare und Schulungen online buchen mit:
seminar-shop.com

Anzeige

Basel II?
Die Antwort:

RatingROM

Anzeige

Der "Werkzeugkasten"
für Ihr Unternehmen:

ToolROM

Premium-Download

Exceltools, Checklisten, Muster und einiges mehr zum sofortigen Download i.V.m. der Firstgate AG

zum Download

 
Ein Link funktioniert nicht? Eine Seite weist Fehler auf? Bitte lassen Sie uns dies wissen.

- nach oben -

Personal- und Unternehmensberatung Tobias Kafurke
Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002