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Fixgeschäft
Ein F. liegt vor, wenn wesentlicher Inhalt des Rechtsgeschäfts gerade die Erfüllung zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist ist, so daß also mit der Einhaltung der Leistungszeit das Geschäft stehen oder fallen soll (z.B. entsprechende Klauseln: "genau, fix, präzise", aber auch stillschweigend, z.B. Bestellung eines Taxis zu einem bestimmten Zug, Lieferung von Weihnachtsartikeln usw.); dagegen noch nicht allein wegen Vereinbarung einer bestimmten Leistungszeit. Ist in einem gegenseitigen Vertrag ein echtes F. zu sehen, so ist im Zweifel der andere Teil zum Rücktritt berechtigt, wenn die Leistung nicht fristgerecht erbracht wird, auch wenn der Schuldner die Verspätung nicht zu vertreten hat (§ 361 BGB). Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung setzt allerdings Verschulden voraus. Bei einem Handelskauf ist der Erfüllungsanspruch nach Fristablauf grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Gläubiger nicht sofort danach darauf besteht; dem Gläubiger bleibt hier das Recht zum Rücktritt oder Schadensersatz, wenn der Schuldner in Schuldnerverzug ist (§ 376 HGB; eine Mahnung ist hierzu nicht erforderlich, da die Leistungszeit in einem F. stets kalendermäßig bestimmt ist).

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002