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Fixhandelskauf
Vom Fixhandelskauf wird gesprochen, wenn ein Fixgeschäft für eine oder beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft ist. Der Fixhandelskauf ist ein "Handelskauf, bei dem vereinbarungsgemäß mindestens einer der Vertragspartner genau zu einer fest bestimmten Zeit oder innerhalb einer fest bestimmten Frist leisten soll" (§ 376 I HGB). Beachten Sie hierzu die Beispiele. Sollte der Lieferant in Verzug geraten, hat der Besteller wahlweise ein Rücktrittsrecht oder einen Anspruch auf Schadensersatz.
Ein Sonderfall des Fixhandelskaufes ist das Börsentermingeschäft (§ 50 BörsG).

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002