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Formmangel
Im bürgerlichen Recht herrscht der Grundsatz der Formfreiheit. Grundsätzlich kann eine Willenserklärung in jeder beliebigen Form, die geeignet ist, den Empfänger zu erreichen, abgegeben werden. Ein Rechtsgeschäft ist nur aufgrund einer besonderen gesetzlichen oder vertraglichen Regelung formbedürftig. Besteht eine solche Regelung nicht, kann der Erklärende frei wählen, mit welchen Mitteln er seinen Willen äußern will. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet die Schriftform, die öffentliche Beglaubigung eines Notars, die notarielle Beurkundung und die Erklärung vor einer Behörde bzw. vor einem Notar.

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002