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Frachtvertrag
ist der auf die entgeltliche Beförderung von Gütern gerichtete Werkvertrag zwischen Frachtführer und Absender. Da der Empfänger des Frachtgutes daraus unmittelbar Rechte erwirbt, ist der F. ein Vertrag zugunsten eines Dritten (§ 328 BGB). Eine besondere Art des F. ist das Eisenbahnfrachtgeschäft. Der F. ist in den §§ 425-450 HGB geregelt. Die Güterbeförderung durch die Post unterliegt diesen Vorschriften nicht, Für die Beförderung von Gütern im Güterfernverkehr gelten die Sondervorschriften der KraftverkehrsO für den Kfz-Güterfernverkehr (KVO). Der Frachtführer ist verpflichtet, das Frachtgut vom Übernahmeort zum Bestimmungsort zu befördern und dem Empfänger abzuliefern (§ 435 HGB). Der Frachtführer haftet grundsätzlich (ausgenommen bei Unrichtigkeit vom Absender übergebener Begleitpapiere) für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes während der Beförderung oder durch Versäumung der Lieferzeit entsteht, es sei denn, dies konnte durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden. Der Umfang der Haftung ist in den §§ 429-431, 442 HGB geregelt, für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen speziell, allgemein verbindlich und unabdingbar in den §§ 29-40 KVO und für den grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Vertragsstaaten in Art. 17ff. des CMR-Übereinkommens vom 19. 5. 1956 (BGBl. 1961 II 1119 m. Änd.); für gefährl. Güter s. VO vom 18. 7. 1995 (BGBl. I 1025). Als Entgelt hat der Frachtführer Anspruch auf Zahlung der Fracht, bei Vereinbarung auch auf Standgeld. Dem Frachtführer steht wegen des Frachtgeldes und seiner anderen Ansprüche auf Ersatz seiner Aufwendungen und Auslagen am Frachtgut, solange er es im Besitz hat, ein gesetzliches Pfandrecht zu (§ 440 HGB). Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Frachtgutes kann der Frachtführer einen Ladeschein ausstellen (§ 444 HGB).

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Letzte Aktualisierung am: 15.05.2002