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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Gesetz vom 1.1.1958, um den freien Wettbewerb zu garantieren. Demnach sind Kartelle grundsätzlich verboten, wobei das GWB Ausnahmen regelt. Grundgedanke des Gesetzes ist, daß ein freier und wirksamer Wettbewerb offensichtlich den größten Nutzeffekt für die Gesamtwirtschaft, insbesondere für den Verbraucher besitzt. Inkonsistent ist dabei die Ausnahme der Geltung des Gesetzes für Bereiche wie die Landwirtschaft, die Verkehrs- und Energiewirtschaft sowie die Bank- und Versicherungswirtschaft gemäß §§ 99 ff. GWB. Geregelt sind insbesondere:

Verbot von Kartellverträgen, deren Anmeldepflicht und Genehmigung.

Verbot abgestimmten Verhaltens, z. B. Gentlemen agreement oder Preisabsprachen.

Bildung marktbeherrschender Unternehmen (Missbrauchsaufsicht).

Vorschriften bei Zuwiderhandlungen (Ordnungswidrigkeit oder Strafbarkeit) und die institutionelle Kontrolle durch das Bundeskartellamt. Auf internationaler Ebene wird das GWB ergänzt durch den EWG-Vertrag §§ 85ff. mit analoger Formulierung, d. h. dem Verbot von marktbeherrschenden Stellungen. Seit einer EWG-Verordnung von 1972 existiert über der nationalen Fusionskontrolle eine europäische Fusionskontrolle. Eine stärkere EU-Harmonisierung des GWB wurde durch die 6. Novelle des Gesetzes 1998 angestrebt. Das GWB ist zu unterscheiden von dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Handlungen untersagt, die gegen die guten Sitten verstoßen.

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002