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Gastwirtshaftung
Der Gastwirtsvertrag ist ein im Gesetz nicht geregelter gemischter Vertrag, der, sofern er mit Beherbergung verbunden ist (Beherbergungsvertrag), neben Elementen des Kauf- und Werklieferungsvertrags (Verköstigung) sich vornehmlich aus Miete und Dienstvertrag zusammensetzt; bei (schuldhafter) Vertragsverletzung steht dem Gast ein (unbeschränkter) Anspruch auf Schadensersatz zu (BGHZ 63, 333). - Unabhängig von dem Abschluss und der Gültigkeit eines derartigen Beherbergungsvertrags haftet ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, auch ohne eigenes Verschulden oder Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen für den Schaden, der durch den Verlust oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb des Gastwirts aufgenommener Gast eingebracht hat (Erfolgshaftung, § 701 BGB). Es haftet nur der eigentliche Gastwirt (Hotel), nicht der bloße Schank- oder Speisewirt (Restaurant, keine Beherbergung), auch nicht der Zimmervermieter, wohl aber der Pensionsinhaber. Eingebracht sind die Sachen, die vom Gastwirt oder seinen Leuten (auch z.B. am Bahnhof) in ihre Obhut genommen wurden oder die der Gast auf Anweisung des Gastwirts an einen bestimmten Ort verbracht hat; die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, in einem solchen belassene Sachen und lebende Tiere, soweit nicht eine weitergehende Haftung (bei Verschulden) aus Beherbergungsvertrag (s.o.) gegeben ist. Die G. ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch den Gast, seinen Begleiter oder durch höhere Gewalt entstanden ist. Die Haftung des Gastwirts kann einseitig (Anschlag) nicht ausgeschlossen werden; vertraglich ist der Erlass nur möglich durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung (nicht z.B. auf dem Anmeldeformular) und nur, soweit es sich um die Höchstgrenzen der Haftung handelt (§ 702a BGB). Der Gastwirt haftet nur bis zu dem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises (mindestens 1000, höchstens 6000 DM) entspricht; bei Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten ist die Höchstgrenze der Haftung 1500 DM (hier Möglichkeit der Verwahrung beim Gastwirt). Die Höchstgrenzen gelten nicht, wenn der Schaden vom Gastwirt oder seinen Leuten verschuldet worden ist. Der Gastwirt hat für seine Forderungen aus dem Beherbergungsvertrag ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes; auf das Pfandrecht finden die Vorschriften über das Vermieterpfandrecht entsprechende Anwendung (§ 704 BGB).

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002