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Gattungsschuld
Ist in einem Schuldverhältnis die Leistung nicht konkret bestimmt (z.B. Kauf eines bestimmtes Bildes, sog. Stückschuld oder Speziesschuld), sondern nur der Gattung nach (d.h. nur nach bestimmten Sachmerkmalen, z.B. Lieferung von 100 kg Jonathanäpfeln), so liegt eine G. vor. Bei der G. handelt es sich regelmäßig um vertretbare Sachen; den Umfang der Gattung bestimmt jedoch allein der Wille der Beteiligten. Ist nur aus einem begrenzten Posten zu liefern (z.B. 3 Fass Wein aus einer genau bezeichneten Lage), so liegt eine sog. beschränkte G. (Vorratsschuld) vor, bei der sich die Gattung auf den Vorrat beschränkt. Auch die Geldschuld ist i.d.R. eine G. Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten (§ 243 I BGB). Die Bedeutung der G. zeigt sich bei Unmöglichkeit der Leistung (Leistungspflicht besteht auch bei unverschuldetem Unvermögen, solange Leistung aus der Gattung möglich ist, § 279 BGB), und bei Gewährleistung für Sachmängel (Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache, § 480 BGB).

Hat der Schuldner das zur Leistung einer Gattungssache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache; aus der G. wird also durch die Konkretisierung (Individualisierung, Konzentration) eine Stückschuld, § 243 II BGB. Was der Schuldner hierzu unternehmen muss, hängt von der Art seiner vertraglichen Verpflichtung ab (Schickschuld, Bringschuld, Holschuld); beim Versendungskauf z.B. genügt zur Konkretisierung die Übergabe der ausgesuchten Ware an die Transportperson (Absendung), wodurch die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer übergeht (§ 447 BGB). Dasselbe gilt regelmäßig, wenn der Schuldner den Gläubiger in Annahmeverzug gebracht hat (vgl. § 300 II BGB).

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002