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Gefährdungshaftung
Eine Pflicht zum Schadensersatz wegen Verletzung eines Vertrags oder aus unerlaubter Handlung sieht das Gesetz i.d.R. nur bei einem Verschulden des Schädigers vor. In einer Reihe von Fällen knüpft das Gesetz jedoch an die von der bloßen Inbetriebnahme einer Einrichtung ausgehende Gefährdung (Betriebsgefahr) eine Haftung des Halters der Einrichtung (oder des Tieres) auch ohne dessen Verschulden, wenn durch den Betrieb der Einrichtung Dritte zu Schaden kommen (Schadensersatz). Das Gesetz geht davon aus, daß es hier dem Geschädigten nicht zumutbar sei, im Einzelfall ein Verschulden des Halters nachzuweisen; der Haftungsgrund liegt bereits in der Inbetriebnahme einer Einrichtung oder im Inverkehrbringen sicherheitsgefährdender Produkte die geeignet sind, anderen Schaden zuzufügen. Die wichtigsten Fälle sind die Haftung der Eisenbahn, Straßenbahn, u.a. für Personen- und Sachschäden (Eisenbahnbetriebshaftung), die Haftung des Halters und u.U. des Fahrers eines Kraftfahrzeugs (Straßenverkehrshaftung), die Produkthaftung, die Umwelthaftung, die Haftung des Halters eines Luftfahrzeuges, die Haftung für Wild- und Jagdschäden sowie für Bergschäden (Bergwerkseigentum), im BGB die Tierhalterhaftung und die Haftung für Immissionen usw. Verschiedentlich - z.B. für den Halter eines Kraft- oder Luftfahrzeugs - verlangt das Gesetz für die möglicherweise eintretende G. den Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Da die fortschreitende technische Entwicklung immer neue Gefahrenpunkte schafft, ist die G. ständig im Vordringen begriffen (AtomG, WasserhaushaltsG). Die G. ist in den einzelnen Gesetzen verschieden ausgestaltet; da sie kein Verschulden voraussetzt, ist sie, um den Schädiger nicht unverhältnismäßig zu belasten, unter anderen Gesichtspunkten wieder eingeschränkt, insbes. meist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf höhere Gewalt oder ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist, sowie im Umfang der Ersatzpflicht. Dagegen hat die Rspr. (vgl. BGHZ 55, 229) eine sog. öffentlich-rechtliche G., d.h. eine allgemeine Haftung der öffentlichen Hand für von ihrem Bereich ausgehende schädigende Ereignisse, stets verneint und Schadensersatz nur bei Vorliegen der Voraussetzungen eines enteignungsgleichen Eingriffs oder eines Aufopferungsanspruchs zugesprochen.

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002