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Gefahr(tragung)
Mit "Gefahr" wird im BGB das Risiko des zufälligen Untergangs einer Leistung in einem Schuldverhältnis bezeichnet (sog. Leistungsgefahr). Die Regeln über die Leistungsg. finden sich in den Bestimmungen über Unmöglichkeit der Leistung, Darüber hinaus versteht man unter G.tragung auch die Frage, ob in einem gegenseitigen Vertrag trotz Wegfalls der Leistung der andere Teil die Gegenleistung zu erbringen hat (sog. Preis- oder Vergütungsgefahr). Leistungsg. und Preisg. müssen streng auseinander gehalten werden. Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d.h. des Augenblicks, in dem das Risiko des Untergangs oder der Verschlechterung einer Leistung auf den anderen Teil übergeht, ist jedoch abweichend von den allgemeinen Vorschriften über gegenseitige Verträge bei bestimmten Vertragstypen besonders geregelt (Versendungskauf). Der G.übergang ist darüber hinaus für verschiedene Rechte der Beteiligten, insbes. für Gewährleistungsansprüche bei der Sachmängelhaftung, von entscheidender Bedeutung.

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002