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Gesamthandsgemeinschaft
Das BGB kennt als Vermögensgemeinschaften außer der juristischen Person (mit eigener Rechtspersönlichkeit) noch die Gemeinschaft nach Bruchteilen und die Gemeinschaft zur gesamten Hand. Eine G. liegt vor bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705ff. BGB, deshalb kraft Verweisung auch bei der offenen Handelsgesellschaft und bei der Kommanditgesellschaft, §§ 105 II, 161 II HGB), beim ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft und der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§§ 1416ff., 1485ff. BGB) sowie bei der ungeteilten Erbengemeinschaft (§§ 2033ff. BGB). Sonstige G.en können durch Parteivereinbarung nicht begründet werden. Das Wesen der G. besteht darin, daß Rechte und Verbindlichkeiten den Gesamthändern in dieser Eigenschaft jeweils in vollem Umfang zustehen; eine eigene Rechtsfähigkeit hat die G. dagegen als solche nicht. So ist z.B. jeder Gesellschafter - zusammen mit den übrigen - Eigentümer des gesamten der Gesellschaft gehörenden Grundstücks, nicht nur eines Bruchteils; jeder Gesamthänder schuldet aus dem Gesamthandsvermögen als einer Art Sondervermögen die gesamte Schuld, haftet daneben aber auch oft persönlich mit seinem eigenen Vermögen, meist als Gesamtschuldner. Zur G. gehört ferner, daß der einzelne Gesamthänder niemals über seinen "Anteil" an dem einzelnen zum Gesamthandsvermögen gehörenden Gegenständen verfügen kann; dagegen widerspricht die Verfügung über den ganzen Gesamthandsanteil selbst nicht dem Wesen der G. (zulässig bei der Erbengemeinschaft, bei der Gesellschaft nur bei Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, naturgemäß ausgeschlossen bei der Gütergemeinschaft der Ehegatten, §§ 719, 1416, 2033 BGB). Obwohl als Folge der gesamthänderischen Verbindung grundsätzlich nur alle Gesamthänder forderungsberechtigt und verpflichtet sind und daher die Zwangsvollstreckung ein Urteil gegen alle voraussetzt (vgl. §§ 736, 743 ZPO), lässt das Gesetz in Ausnahmefällen auch das Handeln eines einzelnen für und gegen das Gesamthandsvermögen zu (z.B. § 2039 BGB: Klagerecht eines Miterben; § 740 ZPO: Titel nur gegen den das Gesamtgut verwaltenden Ehegatten erforderlich).

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002