Logo - Die Märkte im Zeichen der Globalisierung und Internationalisierung Unternehmerinfo.de

| Home | | Lexikon | | Impressum | | Kontakt |  

Die Infoplattform für Wirtschaft, Recht und Steuern

Kategorien: | Existenzgründung |   | Betriebswirtschaft |  | Recht |  | Steuern |  | Zentraler Download |

Kategorie Lexikon A B C D E F G H I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z

powered by FreeFind
Geschäftsgrundlage
Zur G. zählen alle nach den Vorstellungen der Beteiligten für den Vertragsabschluß wesentlichen Umstände (in Vergangenheit und Zukunft), die zwar nicht Vertragsinhalt sind - z.B. in Form einer Bedingung - , aber andererseits über das bloße Motiv zum Abschluss des Rechtsgeschäfts hinausgehen. So ist die Erwartung, ein günstiges Geschäft abzuschließen, nur Beweggrund des Handelns (bewusstes Risiko); Geschäftsgrundlage ist dagegen z.B. das Gleichbleiben äußerer Umstände, die für den Vollzug des Vertrags entscheidend sind, insbes. die Erwartung der Beteiligten, daß sich das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bis zur Erfüllung nicht grundlegend verändert (sog. clausula rebus sic stantibus; wichtig insbes. bei Dauerschuldverhältnissen).

Nach einem allgemeinen Rechtssatz müssen Verträge grundsätzlich erfüllt werden (pacta sunt servanda). Fehlt jedoch die Geschäftsgrundlage (z.B. bei beiderseitigem Irrtum über das Vorhandensein wesentlicher Umstände), fällt sie nachträglich weg oder wird sie durch den Eintritt nicht vorhergesehener Tatsachen derartig verändert, daß ein Festhalten an dem ursprünglichen Vertrag eine missbräuchliche Rechtsausübung wäre, so gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben, daß von dem Schuldner nicht eine nicht mehr zumutbare Leistung verlangt werden kann. Der Wegfall der G. führt nicht generell zu einer Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht, sondern nur zu einer Anpassung des Vertrags an die veränderten Umstände, z.B. zu einer Erhöhung der Gegenleistung (Kaufpreis). Gebieten diese Umstände allerdings eine völlige Lösung von dem Vertrag - u.U. nur für die Zukunft -, so kann der Wegfall der G. über die hier nicht gegebene Unmöglichkeit der Leistung hinaus im Einzelfall (strenge Voraussetzungen!) auch zu einem Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Schuldners führen.

- zurück -

Anzeige

Seminare und Schulungen online buchen mit:
seminar-shop.com

Anzeige

Basel II?
Die Antwort:

RatingROM

Anzeige

Der "Werkzeugkasten"
für Ihr Unternehmen:

ToolROM

Premium-Download

Exceltools, Checklisten, Muster und einiges mehr zum sofortigen Download i.V.m. der Firstgate AG

zum Download

 
Ein Link funktioniert nicht? Eine Seite weist Fehler auf? Bitte lassen Sie uns dies wissen.

- nach oben -

Personal- und Unternehmensberatung Tobias Kafurke
Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002