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Geschäftsjahr
Zeitraum, auf den sich der handelsrechtliche Abschluss erstreckt. Gem. § 242IIHGB darf ein Geschäftsjahr, das im Steuerrecht als Wirtschaftsjahr bezeichnet wird, 12 Monate nicht überschreiten, kürzere Zeiträume (Rumpfgeschäftsjahre) sind möglich, z. B. bei Gründung, Erwerb oder Veräußerung eines Betriebes. Das Geschäftsjahr muss für eingetragene Kaufleute nicht zwingend mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, Gründe hierfür können organisatorische, saisonale oder auch bilanzpolitischen Gegebenheiten sein. Allerdings ist zu beachten, daß in der Steuerbilanz ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gem. § 4a I Nr. 2 EStG nur mit Zustimmung des Finanzamtes vorgenommen werden kann.

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002