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Gesellschaft
Schließen sich mehrere Personen zwecks Verfolgung gemeinsamer Ziele zusammen, so spricht man von einer Gesellschaft. Insbesondere zur Gründung und Führung eines Unternehmens bietet sich der Zusammenschluss zu einer Gesellschaft an. Unter einer Gesellschaft im Rechtssinne versteht man die in Rechtsformen des Privatrechts zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks (Gesellschaftszweck) zusammengeschlossenen natürlichen oder juristischen Personen.

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, familienrechtliche Gemeinschaften und Erbengemeinschaften beispielsweise sind keine Gesellschaften.

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002