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Gesellschaftsvertrag
Die vertragliche Grundlage einer Gesellschaft bildet der G. Er ist Rechtsgeschäft; durch ihn verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den G. bestimmten Weise zu fördern (§ 705 BGB). Bei einer GmbH wird der G. auch Satzung genannt; meistens geht ein Vorgründungsvertrag voraus. Der G. ist bei den Personengesellschaften grundsätzlich formfrei, dem Wesen nach ein schuldrechtlicher Vertrag; zweifelhaft ist, inwieweit er auch als gegenseitiger Vertrag anzusehen ist. Fehlen oder Nichtigkeit des G. kann zur faktischen Gesellschaft oder Scheingesellschaft führen.

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002