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Gewerbe
ist jede erlaubte, auf Gewinn gerichtete und auf gewisse Dauer angelegte, selbständige Tätigkeit, ausgenommen die Urproduktion und die freien Berufe. G.betriebe sind alle Unternehmen des Handels (Handelsgewerbe), des Handwerks, der Industrie und des Verkehrs. Der Begriff des G.(betriebs) ist Anknüpfungspunkt für zahlreiche Vorschriften des Privatrechts (Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht) und des öffentlichen Rechts (Steuerrecht, Gewerberecht). Die Vorschriften über den Betrieb eines Gewerbes enthält die Gewerbeordnung, ergänzt und z.T. verdrängt durch Nebengesetze, die für bestimmte Gewerbezweige Sonderregelungen geschaffen haben. Hierher gehören z.B. HandwerksO, GaststättenG, BlindenwarenvertriebsG, Ges. über den Verkehr mit unedlen Metallen, LebensmittelG, ArzneimittelG, PersonenbeförderungsG, GüterkraftverkehrsG. Ferner die gesetzlichen Regelungen für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen u.a. Jedes von einer inländischen natürlichen oder juristischen Person ausgeübte Gewerbe ist ein Beruf i.S. des Art. 12 I GG. Die Gewerbefreiheit ist somit Teil der als Grundrecht geschützten Berufsfreiheit. Ein G. kann als stehendes G., als Reisegewerbe oder im Marktverkehr ausgeübt werden.

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002