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Gewerbebetrieb
Gewerbe. Im einzelnen s. ferner stehendes Gewerbe (§§ 14ff. GewO) und Reisegewerbe (§§ 55ff. GewO). Über den zivilrechtlichen Schutz des eingerichteten und ausgeübten G. unerlaubte Handlung.

I.S. der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer ist G. eine selbständige, nachhaltige und auf Gewinn gerichtete Tätigkeit, die sich am allgem. wirtschaftl. Verkehr beteiligt und weder Land- und Forstwirtschaft noch selbständige Arbeit oder bloße Vermögensverwaltung ist (§ 15 II EStG). Vgl. Betrieb, Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Unternehmer (USt).

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002