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| Gewerbebetrieb |
| Gewerbe. Im einzelnen s.
ferner stehendes Gewerbe (§§ 14ff. GewO) und Reisegewerbe (§§ 55ff. GewO). Über den
zivilrechtlichen Schutz des eingerichteten und ausgeübten G. unerlaubte Handlung. I.S.
der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer ist G. eine selbständige, nachhaltige
und auf Gewinn gerichtete Tätigkeit, die sich am allgem. wirtschaftl. Verkehr beteiligt
und weder Land- und Forstwirtschaft noch selbständige Arbeit oder bloße
Vermögensverwaltung ist (§ 15 II EStG). Vgl. Betrieb, Wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb, Unternehmer (USt). |
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