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Gewerbefreiheit
Die G. als Rechtsbegriff ist in § 1 GewO normiert; danach sind der Betrieb und die Fortführung eines Gewerbes jedermann gestattet. Die G. wird allerdings durch den Vorbehalt, daß die GewO selbst Abweichendes bestimmen kann, sowie die Möglichkeit einer Änderung der GewO durch die spätere Gesetzgebung weitgehend relativiert (Gewerbezulassung). Die Grenzen für die Freiheit der gewerblichen Tätigkeit werden damit letztlich durch Art. 12 GG gezogen; s. Beruf (freie Wahl). Der Begriff G. ist darüber hinaus seit Abschaffung der Zünfte Ausdruck eines wirtschaftspolitischen Postulats.

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002