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Gewerbeordnung
Die GewO i.d.F. vom 1. 1. 1987 (BGBl. I 425) geht nach Regelungskonzept und Grundbestand an Vorschriften auf die G. von 1869 zurück. Sie bildet immer noch eine wichtige Grundlage der öffentlich-rechtlichen Gewerbeüberwachung, hat aber ihren ursprünglichen Charakter als Kodifikation längst verloren (Gewerbe). Die GewO unterscheidet in Tit. II-IV stehendes Gewerbe, Reisegewerbe, Marktverkehr. Die zulässigen Maßnahmen der Gewerbeüberwachung, insbes. die Voraussetzungen der Gewerbezulassung, sind bei diesen Gewerbearten verschieden. Tit. VII (§§ 105ff. GewO) ordnet die innerbetrieblichen Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden und gewerblichen Arbeitnehmern; er enthält einen großen Teil nach wie vor gültiger arbeitsrechtlicher, insbes. dem Arbeitsschutz im Gewerbebetrieb dienender Vorschriften.

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002