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Gewerbeuntersagung
Die Ausübung jedes stehenden Gewerbes, für das keine besonderen gesetzlichen Erlaubnisrücknahme- oder Untersagungsregelungen bestehen (Gewerbezulassung), kann entschädigungslos untersagt werden, wenn wegen fehlender persönlicher Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Betriebs beauftragten Person die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der Beschäftigten des Betriebs erforderlich ist. Die G. kann auch für andere Gewerbe, ja selbst für jede gewerbliche Betätigung ausgesprochen werden, wenn insoweit Unzuverlässigkeit anzunehmen ist (§ 35 I GewO). Bei Untersagung auf Grund eines Sachverhalts, der bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war, darf jedoch von den Feststellungen des Strafrichters zum Sachverhalt, zur Schuldfrage und zur Frage, ob erhebliche rechtswidrige Handlungen zu erwarten sind (Berufsverbot), nicht zum Nachteil des Gewerbetreibenden abgewichen werden (§ 35 III). Zu Einzelheiten des Untersagungsverfahrens s. § 35 IIIa bis VII (Anhörung der Industrie- und Handels- oder Handwerkskammer).

Nach § 51 GewO kann gegen Ersatz des erweislichen Schadens die Benutzung jeder gewerblichen Anlage - gleichgültig, ob genehmigungspflichtig oder nicht - zu jeder Zeit "wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl" untersagt werden. Die Vorschrift hat wegen der Erweiterung des öffentlich-rechtlichen Immissionsschutzes nur mehr geringe praktische Bedeutung.

Die G. ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Sie ist von der Rücknahme und vom Widerruf einer Gewerbezulassung zu unterscheiden. Ähnliche Wirkung wie eine G. hat ein Berufsverbot. Der wirksamen Durchsetzung der G. dient vor allem das Gewerbezentralregister.

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002