| |
|
| Gründerhaftung |
| Die bei der Gründung einer
Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien Beteiligten haften der AG oder
KGaA für bestimmte Pflichtverletzungen bei der Gründung auf Schadensersatz (§§ 46-51
AktG), und zwar für unwahre oder unvollständige Angaben, für eine Schädigung der
Gesellschaft bei Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Gründungsaufwand sowie für den
Ausfall infolge Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit eines Aktionärs. Außer den
Gründern selbst haften ihre Hintermänner, die sog. Gründergenossen und Emittenten (vgl.
§ 47 AktG), die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrats, ferner die
Gründungsprüfer. Zur G. bei der GmbH Gründungsgesellschaft. |
-
zurück - |
|
|
Anzeige |
| Seminare und Schulungen online
buchen mit: |
 |
|
Anzeige |
Basel II?
Die Antwort: |

|
|
Anzeige |
Der
"Werkzeugkasten"
für Ihr Unternehmen: |

|
Premium-Download |
| Exceltools,
Checklisten, Muster und einiges mehr zum sofortigen Download i.V.m. der Firstgate AG |
zum Download |
|