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Gründerhaftung
Die bei der Gründung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien Beteiligten haften der AG oder KGaA für bestimmte Pflichtverletzungen bei der Gründung auf Schadensersatz (§§ 46-51 AktG), und zwar für unwahre oder unvollständige Angaben, für eine Schädigung der Gesellschaft bei Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Gründungsaufwand sowie für den Ausfall infolge Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit eines Aktionärs. Außer den Gründern selbst haften ihre Hintermänner, die sog. Gründergenossen und Emittenten (vgl. § 47 AktG), die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrats, ferner die Gründungsprüfer. Zur G. bei der GmbH Gründungsgesellschaft.

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002