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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Gesetz im Rahmen des Wettbewerbsrechts, neben dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften (16.1.1986), Warenzeichengesetz WZG (2.1.1968), Zugabenverordnung (9.3.1932) und anderen Gesetzen, das den für eine Marktwirtschaft systemwichtigen Wettbewerb zwischen Anbietern und Nachfragern schützen soll. Ausgehend von der 1869 erlassenen Gewerbefreiheit mit der Folge rücksichtslosen und ruinösen Konkurrenzkampfes erstmals am 27.5.1896 erlassen und am 7.6.1909 wesentlich erweitert mit der heute wichtigen Generalklausel § 1 UWG: "Wer Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden". Eine Legaldefinition für den Begriff "gute Sitten" existiert nicht. Nach Richterrecht wird auf das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden oder aller verständigen Durchschnittsmenschen verwiesen. Für das UWG bedeutet dies, eigene Leistungen gegenüber dem Kunden nicht zu verfälschen, (kundenbezogene Unlauterkeit) oder die Mitbewerber nicht gezielt daran zu hindern, ihre Leistungen dem Kunden zum Vergleich zu stellen (mitbewerberbezogene Unlauterkeit). Das UWG unterscheidet folgende Tatbestände:

Das Wahrheitsgebot, d. h. der Kunde darf nicht irregeführt werden, z. B. durch vergleichende Werbung, Anpreisen durch Zusendung unbestellter Ware, Werbung mit Vorspannangeboten oder Lockmitteln bzw. übermäßigen Vorteilen.

Der Mitbewerber darf nicht behindert werden, z. B. durch Fangwerbung vor dem Geschäft des Mitbewerbers, Herabsetzung der Person oder der Waren des Mitbewerbers sowie des Aufrufes zum Boykott oder des Unterbietens preisgebundener Waren.

Das Verbot der Nachahmung ausschließlicher Rechte wie z. B. bei Patenten oder Gebrauchsmustern.

Verbot von Lockvogelwerbung gemäß § 6 UWG, z. B. in Form willkürlicher Sonderangebote.

Das Verbot des Bestechens von Angestellten oder Beauftragten des Mitbewerbers sowie

Das strafbare Verbot des Geheimnisverrates gemäß § 17 UWG und anderer strafbarer Handlungen.

Weiterhin ist im UWG detailliert geregelt, bei welchen Ereignissen und mit welchen Fristen Sonderverkäufe, z. B. Räumungsverkäufe zulässig sind sowie mit welchen Rechtsfolgen (z. B. Unterlassungs- oder Verbandsklage) zu rechnen ist. Im Gegensatz zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das einen freien Wettbewerb garantieren soll, regelt das UWG minuziös die Tatbestände eines vermeintlich unlauteren Wettbewerbs. Im Zuge der EU-Harmonisierung ist beim gesamten Recht gegen den unlauteren Wettbewerb mit einer zunehmenden Liberalisierung (z. B. erfolgter Wegfall des Rabattgesetzes oder des Verbotes von Preisvergleichen 1994) zu rechnen. Nach dem Willen der EU-Kommission (Richtlinienvorschlag zu § 7 UWG) soll vergleichende Werbung EU-weit erlaubt werden. Eine Änderung des deutschen Wettbewerbsgesetzes steht noch aus. In Großbritannien, Irland und Frankreich ist vergleichende Werbung bereits erlaubt, während in den Benelux-Staaten und Italien dies grundsätzlich verboten ist.

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Letzte Aktualisierung am: 16.05.2002