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Haftendes Eigenkapital
Begriff aus dem Kreditwesengesetz (KWG). Gem. § 10 I KWG muss jede Bank ein angemessenes Eigenkapital aufweisen, um ihren Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nachkommen zu können. Die Bestandteile des haftenden Eigenkapitals werden in § 10 II KWG in Abhängigkeit von der Rechtsform und in § 10a KWG für Kreditinstitutsgruppen definiert. Die Höhe des haftenden Eigenkapitals stellt keine absolute, sondern eine relative Größe dar, die von bestimmten Faktoren, insbesondere den Geschäften der Bank abhängig ist. Je nach Geschäftsart wird gemäß den vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erlassenen Grundsätzen über das Eigenkapital und die Liquidität eine bestimmte Eigenkapitalausstattung gefordert. Insofern gelten für Banken spezifische Finanzierungsregeln.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002