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Haftsumme
Teil des Kapitals, das in einer Genossenschaft zur Haftung laut Statut bestimmt ist. Die Haftsumme darf für den einzelnen Genossen nicht niedriger sein als sein Geschäftsanteil. Gem. § 10 KWG sind bei Genossenschaften die Geschäftsguthaben und Rücklagen zuzüglich eines vom Bundesfinanzminister zu bestimmenden Haftsummenzuschlages als haftendes Eigenkapital zu bezeichnen. Der Haftsummenzuschlag gilt nur bei Kreditgenossenschaften. Der Haftsummenzuschlag gem. § 10 KWG ist für Sparkassen verfassungsrechtlich umstritten.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002