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Haftung
Der Begriff H. wird im BGB nicht einheitlich gebraucht: vielfach nur als Einstehen müssen für eine aus einem Schuldverhältnis herrührende Schuld (z.B. auf Schadensersatz), in engerem Sinn als H. des Vermögens des Schuldners gegenüber dem Zugriff des Gläubigers. Jeder Anspruch ist grundsätzlich gerichtlich durchsetzbar (Klage); für seine Erfüllung haftet das Vermögen. Ausnahmen gelten z.B. für die nicht einklagbare unvollkommene Verbindlichkeit (Naturalobligation, insbes. aus Spiel oder Wette, Ehemäkler lohnt). Eine verjährte Forderung ist zwar einklagbar; doch steht ihr die Einrede der Verjährung entgegen.

Von einer beschränkten H. spricht man, wenn der Schuldner nur mit Teilen seines Vermögens (Sondervermögen) für die Schuld einzustehen hat, so z.B. beschränkte Erbenhaftung, H. der Mitglieder beim nichtrechtsfähigen Verein u.a. Höchstgrenzen - z.B. für die H. des Gastwirts oder des Kraftfahrzeughalters - befreien nicht von der H., beschränken aber die Höhe der Schuldverpflichtung. Ein anderer Fall von H. ist schließlich die Verpflichtung des Eigentümers, die Verwertung seiner auf Grund eines Pfandrechts, einer Hypothek oder Grundschuld haftenden Sache durch den Gläubiger zu dulden (der Schuldner schuldet die Erfüllung der Forderung, der Eigentümer haftet hierfür, ohne als solcher selbst zu schulden, mit seiner Sache, sog. dingliche H.). Grundsätzlich ist die H. vom Verschulden abhängig.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002