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Haftung im Steuerrecht
Während das Finanzamt gegenüber dem Steuerschuldner zur Inanspruchnahme verpflichtet ist, steht die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners in seinem pflichtgemäßen Ermessen (§§ 191, 219 AO). Gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte (§§ 34, 35 AO) haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden (§ 69 AO). Organgesellschaften (Organe) haften für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist (§ 73 AO). Wesentlich Beteiligte haften mit zum Gebrauch überlassenen Gegenständen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet (z.B. USt, GewSt, Versicherungsteuer bei Versicherungsunternehmen, Verbrauchsteuer bei Erzeugerbetrieben). Wesentlich ist beteiligt, wer mit mehr als 25% am Nennkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. Als wesentlich beteiligt gilt auch, wer einen beherrschenden Einfluss ausübt und durch sein Verhalten dazu beiträgt, daß fällige Steuern nicht entrichtet werden (§ 74 AO). Der Betriebsübernehmer haftet mit dem übernommenen Vermögen ebenfalls für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, sofern diese seit Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind (§ 75 AO). Eine weitergehende Haftung gegenüber dem Finanzamt kann sich aus der Fortführung der Firma (§ 25 HGB) oder Vermögensübernahme (§ 419 BGB) oder Erbschaftskauf (§ 2382 BGB) ergeben. Die Inanspruchnahme erfolgt durch schriftlichen Haftungsbescheid (§ 191 AO), der die Haftung feststellt, und die Zahlungsaufforderung (§ 219 AO). Wer verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Beruht die Haftung auf einem Vertrag, so muss das FA vor dem ordentlichen Gericht klagen (§ 192 AO). Zur Verjährung der Haftung vgl. §§ 191 V, 229 II AO. Lohnsteuer wird geschuldet vom Arbeitnehmer; der Arbeitgeber haftet für Einbehaltung und Abführung (§ 42d EStG). Kapitalertragsteuer wird geschuldet vom Empfänger der Kapitalerträge (z.B. Aktionär); der Schuldner der Kapitalerträge (z.B. AG) haftet für Einbehaltung und Abführung (§ 44 V EStG). Steuerschuldner und Haftungsschuldner sind Gesamtschuldner (§ 44 I AO).

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002