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Handelskauf
ist ein Kauf (vertrag), der zugleich ein Handelsgeschäft darstellt. Für den H. trifft das HGB in den §§ 373-382 zu den allgemeinen Vorschriften des BGB eine Sonderregelung, die im Interesse des Handelsverkehrs darauf abzielt, die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern rasch zu klären und abzuwickeln. Die Vereinbarungen der Parteien, heute weitgehend durch Allgemeine Geschäftsbedingungen gestaltet, gehen der gesetzlichen Regelung im allgemeinen vor. Das Gesetz ändert das allgemeine Kaufrecht für den H. insbes. in folgenden Punkten ab: Bei einem Fixgeschäft kann der Gläubiger bei Verzug auch ohne Nachfrist Schadensersatz verlangen; jedoch ist der Erfüllungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Gläubiger nicht rechtzeitig anzeigt, daß er auf Erfüllung besteht (§ 376 HGB). Im Fall eines Annahmeverzugs kann der Verkäufer jede Ware hinterlegen; außerdem ist der Selbsthilfeverkauf erleichtert (§ 373 HGB). Für die Mängelrüge unterliegt der Käufer verschärften Vorschriften.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002