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Handelsmakler
(-mäkler) ist ein Makler (Mäklervertrag), der gewerbsmäßig Geschäfte vermittelt, die Gegenstand des Handelsverkehrs sind, insbes. Waren, Wertpapiere, Versicherungen (§ 93 HGB). Der H. ist Kaufmann (§ 1 II Nr. 7 HGB). Besondere Arten des H. sind der Börsenmakler, der Schiffsmakler und der Versicherungsmakler. Nicht H. ist der Grundstücksmakler, der aber vielfach Vollkaufmann auf Grund seiner Eintragung im Handelsregister ist. Im Gegensatz zum allgemeinen sog. Zivilmakler ist die Tätigkeit des H. allein auf die Vermittlung von Geschäften ausgerichtet. Der H. vertritt i.d.R. nicht einseitig eine Partei, sondern beide Vertragsparteien. Er ist insoweit zur Neutralität verpflichtet. Dient der H. nur einer Partei, so hat er das der anderen gegenüber kenntlich zu machen. Nach dem Abschluss des Geschäfts hat der H. eine Schlussnote zu erstellen (§ 94 HGB). Der H. ist ferner verpflichtet, ein Tagebuch zu führen, in das er alle abgeschlossenen Geschäfte einträgt (§§ 100-103 HGB). Für die Vermittlung erhält er auch ohne besondere Vereinbarung Provision (§ 354 HGB), und zwar mangels besonderer Vereinbarung oder abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Vertragspartei zur Hälfte (§ 99 HGB). Die Provision wird vielfach auch Courtage oder Maklergebühr genannt.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002