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Handelsregister
ist ein öffentliches Register (Verzeichnis), in dem die Kaufleute und bestimmte, auf sie bezogene Tatsachen und Rechtsverhältnisse eingetragen werden. Zweck des H. ist es, jedermann (vgl. § 9 I HGB) darüber Auskunft zu geben, wer Vollkaufmann ist und wie die wichtigsten Rechtsverhältnisse dieser Kaufleute gestaltet sind. Das H. wird vom Amtsgericht - Registergericht - (§ 8 HGB, § 125 FGG) als Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit geführt (auch in automatisierter Form). Dem Registergericht müssen alle Gerichte, Staatsanwaltschaften, Notare, Polizei- und Gemeindebehörden mitteilen, wenn sie von einer falschen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum H. erfahren (§ 125 FGG); die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern haben daran mitzuwirken, unrichtige Eintragungen zu verhüten oder zu berichtigen, unvollständige zu ergänzen, auch auf unzulässigen Gebrauch einer Firma hinzuweisen; zu diesem Zweck sind sie antrags- und beschwerdeberechtigt (§ 126 FGG). Das H. wird nach den Vorschriften des FGG (insbes. §§ 125-158) und nach der auf Grund des § 125 III FGG erlassenen Handelsregisterverfügung vom 12. 8. 1937 (RMBl. 515 m. spät. Änd.) geführt. In Abteilung A werden die Einzelkaufleute und Personalgesellschaften, in Abteilung B die Kapitalgesellschaften eingetragen. Die Eintragung (ihr gleichgestellt die Löschung) im H. wird i.d.R. auf Anmeldung (diese entspricht einem Eintragungsantrag), in bestimmten Fällen auch von Amts wegen vorgenommen. Die Anmeldung muss in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden (§ 12 HGB). Eingetragen wird auf Grund einer gerichtlichen Verfügung und nur, wenn die gemeldete Tatsache eintragungsfähig ist (d.h. eine gesetzlich vorgeschriebene oder zugelassene Eintragung darstellt), eine wirksame Anmeldung vorliegt und das Registergericht gegen die Richtigkeit der angemeldeten Tatsache keine durchgreifenden Bedenken hegt. Jede Eintragung wird im Bundesanzeiger und in mindestens einem weiteren Blatt - i.d.R. in der führenden örtlichen Tageszeitung - bekannt gemacht (§§ 10, 11 HGB). Von jeder Eintragung wird der Anmelder benachrichtigt (§ 130 II FGG); jeder kann nach § 9 HGB beglaubigte Abschriften verlangen, auch Bescheinigungen, daß bestimmte Eintragungen nicht geschehen sind. Vielfach besteht eine Pflicht, bestimmte Anmeldungen vorzunehmen. Das Registergericht hat solche Anmeldungen durch Ordnungsmittel zu erzwingen (§ 14 HGB, sog. Registerzwang; Verfahren: §§ 132-139 FGG). Eintragungen erloschener Firmen und unzulässige Eintragungen hat das Registergericht von Amts wegen zu löschen (§ 31 II HGB, § 142 FGG).

Die Eintragungen (und Löschungen) haben eine unterschiedliche Wirkung: Sie können rechtsbegründend (konstitutiv) sein, z.B. Erwerb der Kaufmannseigenschaft nach § 2 HGB; rechtsbekundend (deklaratorisch), z.B. Eintragung eines sog. Ist- oder Musskaufmanns (§ 1 HGB); rechtsbestärkend (konfirmatorisch), in den Fällen, in denen eine einzutragende Tatsache im Rechtsverkehr infolge der positiven und negativen Publizität des H. (§ 15 HGB) durch die Eintragung dritten Personen gegenüber unter bestimmten Voraussetzungen wirkt. Negative Publizität (§ 15 I HGB) des H.s bedeutet, daß der Kaufmann, in dessen Angelegenheiten eine Tatsache (z.B. Erlöschen einer Prokura) im H. einzutragen war, aber nicht eingetragen wurde, diese Tatsache nur dann einem Dritten entgegenhalten kann, wenn er beweist, daß der Dritte die einzutragende Tatsache kannte. Positive Publizität (§ 15 II HGB) bedeutet, daß eine eingetragene und bekannt gemachte Tatsache jedem Dritten entgegengehalten werden kann, außer bei Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, oder wenn der Dritte beweist, daß er die Tatsache nicht gekannt hat und diese Unkenntnis nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Dieser Beweis kann i.d.R. nicht geführt werden, weil die Rspr. strenge Anforderungen stellt und erwartet, daß jeder, der am Handelsverkehr teilnimmt, die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister verfolgt. Nach § 15 III HGB kann sich bei unrichtiger Bekanntmachung einer einzutragenden Tatsache ein Dritter auf die bekannt gemachte Tatsache berufen, wenn er ihre Unrichtigkeit nicht kannte. Ganz allgemein gilt kraft Gewohnheitsrechts, daß derjenige, der unrichtige Anmeldungen zum H. vornimmt oder es schuldhaft unterlässt, unrichtige Eintragungen im H. zu beseitigen, an die (unrichtig) eingetragenen Tatsachen gutgläubigen Dritten gegenüber gebunden ist.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002