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Handlungsvollmacht
ist eine besondere Art der Vollmacht. Sie kann durch jeden Kaufmann, für ihn auch durch einen Prokuristen (Prokura), erteilt werden. Die Erteilung der H. kann stillschweigend (sog. Duldungsvollmacht) geschehen; sie kann auch als Scheinvollmacht fingiert werden. Die H. wird nicht ins Handelsregister eingetragen. Der Umfang der H. kann vom Vollmachtgeber beliebig bestimmt, insbes. auf einzelne oder bestimmte Arten von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen (z.B. bis zu einem bestimmten Geldbetrag) beschränkt werden. Zugunsten gutgläubiger Dritter wird jedoch, wenn H. erteilt ist, vermutet, daß sie sich auf solche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen erstreckt, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte für gewöhnlich mit sich bringen (§ 54 I, III HGB); dies gilt jedoch nicht für Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Darlehensaufnahme und Prozessführung (§ 54 II HGB). Der Handlungsbevollmächtigte hat, wenn er in Vertretung handelt, einen Zusatz anzufügen, der das Vollmachtsverhältnis ausdrückt (z.B. "i.V."), aber nicht eine Prokura andeuten darf. Die H. erlischt nach den allgemein für die Vollmacht geltenden Grundsätzen. Die Eigenschaft als Handlungsbevollmächtigter erwirbt der Handlungsgehilfe allein durch die Erteilung der H. ohne Rücksicht darauf, ob er ausdrücklich zum "Handlungsbevollmächtigten" bestellt wird.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002