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Handwerksinnung
ist ein freiwilliger Zusammenschluss selbständiger Handwerker des gleichen Handwerks oder fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke eines bestimmten Bezirks zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen (§§ 52, 58 HandwO). Über die Aufgaben der H. s. § 54; danach können die Innungen auch Krankenkassen errichten und Tarifverträge abschließen. Die H. ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit Genehmigung der Satzung durch die Handwerkskammer rechtsfähig wird; sie unterliegt deren Aufsicht (Rechtsaufsicht). Organe der H. sind die Innungsversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse (§ 60). Handwerksinnungen des gleichen Handwerks oder fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke können sich zu einem Landesinnungsverband, einer juristischen Person des Privatrechts, zusammenschließen (§ 79 HandwO). Diese können einen Bundesinnungsverband bilden. Einen Zusammenschluss fachfremder Innungen auf bezirklicher Grundlage bildet die Kreishandwerkerschaft.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002