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Handwerkskammer
Die H. vertritt die Interessen des Handwerks als Berufsstand (nicht der einzelnen Handwerker). Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und wird von der obersten Landesbehörde (Wirtschaftsminister) jeweils für einen bestimmten Bezirk errichtet (§ 90 HandwO). Die oberste Landesbehörde erlässt die Satzung (§ 105) und führt die Aufsicht (§ 115 - regelmäßig Rechtsaufsicht). Zur H. gehören (Zwangsmitgliedschaft) die selbständigen Handwerker und die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe des Bezirks mit Beitragspflicht (§ 113), ferner ihre Gesellen und Lehrlinge (§ 90 II). Für nichthandwerkliche Betriebsteile ist Doppelmitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer vorgeschrieben (§ 2 III IHKG). Die H. hat u.a. (s. § 91) die Handwerksrolle zu führen und hat in diesem Zusammenhang umfangreiche Befugnisse zur Durchsetzung des Handwerksrechts (z.B. bei Schwarzarbeit). Sie regelt die Berufsausbildung einschl. der beruflichen Fortbildung und Umschulung im Handwerk zu regeln (Berufsbildungsausschuss). Die H. benennt Sachverständige, erstattet Gutachten für Gerichte und Behörden und führt die Aufsicht über die Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen ihres Bezirks. Organe der Kammer sind die aus gewählten Mitgliedern bestehende Mitgliederversammlung (Vollversammlung, §§ 93ff.), der Vorstand (§§ 108f.) und die Ausschüsse (§ 110).

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002