Logo - Die Märkte im Zeichen der Globalisierung und Internationalisierung Unternehmerinfo.de

| Home | | Lexikon | | Impressum | | Kontakt |  

Die Infoplattform für Wirtschaft, Recht und Steuern

Kategorien: | Existenzgründung |   | Betriebswirtschaft |  | Recht |  | Steuern |  | Zentraler Download |

Kategorie Lexikon A B C D E F G H I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z

powered by FreeFind
Handwerkslehrling
ist, wer zur Ausbildung in einem Handwerk in einem Lehrverhältnis steht. Zur Ausbildungsbefugnis für Handwerkslehrlinge s. §§ 21-24 HandwO. Die Ausbildung richtet sich nach Ausbildungsordnungen (§§ 25ff. HandwerksO). S.i. übr. VO über die Festsetzung der Lehrzeitdauer im Handwerk vom 23. 11. 1960, BGBl. I 851) m. spät. Änd. Den Abschluss der Lehrzeit bildet die Gesellenprüfung (§§ 31ff. HandwO).

- zurück -

Anzeige

Seminare und Schulungen online buchen mit:
seminar-shop.com

Anzeige

Basel II?
Die Antwort:

RatingROM

Anzeige

Der "Werkzeugkasten"
für Ihr Unternehmen:

ToolROM

Premium-Download

Exceltools, Checklisten, Muster und einiges mehr zum sofortigen Download i.V.m. der Firstgate AG

zum Download

 
Ein Link funktioniert nicht? Eine Seite weist Fehler auf? Bitte lassen Sie uns dies wissen.

- nach oben -

Personal- und Unternehmensberatung Tobias Kafurke
Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002