| |
|
| Hausgehilfen |
| sind (männliche oder
weibliche) Arbeitnehmer, die in einem Haushalt hauswirtschaftliche Dienste leisten, ohne
Rücksicht darauf, ob sie im Haushalt wohnen oder nicht. Stundenweise beschäftigte
Personen (sog. Putz-, Zugeh- oder Aufwartefrauen) fallen nicht darunter. Arbeitgeber ist
i.d.R. der Haushaltungsvorstand. Für den Arbeitsvertrag gelten die gesetzlichen
Vorschriften über den Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), die durch tarifvertragliche
Regelungen ergänzt werden. Bei jugendlichen H. gelten für die Arbeitszeit §§ 8ff.
JugArbSchG. Für die gesetzliche Unfallversicherung von H. sind die
Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich zuständig. |
-
zurück - |
|
|
Anzeige |
| Seminare und Schulungen online
buchen mit: |
 |
|
Anzeige |
Basel II?
Die Antwort: |

|
|
Anzeige |
Der
"Werkzeugkasten"
für Ihr Unternehmen: |

|
Premium-Download |
| Exceltools,
Checklisten, Muster und einiges mehr zum sofortigen Download i.V.m. der Firstgate AG |
zum Download |
|