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Hausgewerbetreibender
ist, wer in eigener Arbeitsstätte mit nicht mehr als 2 fremden Hilfskräften im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern unter wesentlicher eigener Mitarbeit Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, die Verwertung der Arbeitsergebnisse aber dem Gewerbetreibenden überlässt (§ 2 II HeimarbeitsG vom 14. 3. 1951, BGBl. I 191) m. spät. Änd. Arbeitnehmereigenschaft, Arbeitsschutz und Kündigung sind im wesentlichen wie beim Heimarbeiter geregelt.

In der Unfallversicherung und der Rentenversicherung besteht für H. unabhängig von der Höhe ihres Einkommens Versicherungspflicht (§ 12 SGB IV; §§ 2, 129 SGB VI; § 2 SGB VII).

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002