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Haustürgeschäft
nennt man einen Vertragsabschluß in der Privatwohnung, auf der Straße, am Arbeitsplatz, auf sog. Kaffeefahrten u. dgl. Ein solches H. kann von dem Kunden innerhalb einer Woche widerrufen werden (Fristbeginn erst nach ordnungsmäßiger ausdrücklicher Belehrung; fristgemäße Absendung des Widerrufs genügt); dann sind die gegenseitigen Leistungen zurückzugewähren.

Das Widerrufsrecht entfällt, wenn das H. auf Bestellung des Kunden zustandegekommen ist (noch nicht, wenn der Kunde zuvor lediglich, z.B. telefonisch, sein Interesse bezeugt und/oder eine Präsentation des Warenangebots erbeten hat) oder das Entgelt 80 DM nicht übersteigt. Das Ges. über den Widerruf von H. und ähnlichen Geschäften vom 16. 1. 1986 (BGBl. I 122) ist nicht anwendbar bei Abschluss eines Versicherungsvertrags oder wenn der Kunde einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält. S.a. Kapitalanlagegesellschaft. Das H. kann unabhängig hiervon wegen Sittenwidrigkeit (Art und Umfang des Geschäfts) nichtig sein. Ist das H. mit einer Kreditgewährung, Finanzierung, Stundung o.ä. verbunden, so gelten darüber hinaus die Vorschriften über den Kreditvertrag.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002