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| Heilmittelwerbung |
| Die Werbung für
Arzneimittel, Heilverfahren und kosmetische Mittel sowie Mittel der Körperpflege regelt
das Ges. i.d.F. vom 19. 10. 1994 (BGBl. I 3068). Das Ges. enthält allgemeine Werbeverbote
für irreführende Werbung (§ 3), ferner Vorschriften über stets erforderliche
Grundinformationen (Namen des Herstellers, Bezeichnung des Medikaments, Anwendungsgebiete,
Nebenwirkungen, Gegenanzeigen usw. - § 4). Während in Fachkreisen verhältnismäßig
frei geworben werden kann, unterliegt die Allgemeinwerbung zahlreichen Beschränkungen
sowohl hins. der Art (Einzelheiten § 11) wie bezügl. des Gegenstandes; untersagt ist
insoweit insbes. Werbung für verschreibungspflichtige oder Schlafmittel, für Mittel
gegen Geschwulst- oder Blutkrankheiten, Epilepsie, Geisteskrankheiten u.a.m. (§ 12).
Dadurch sollen vor allem Selbstmedikation und übermäßiger Arzneimittelkonsum
zurückgedrängt werden. Irreführende H. ist strafbar; andere Verstöße werden als
Ordnungswidrigkeiten geahndet. Vgl. ferner das Ges. über die Werbung für
Säuglingsnahrung vom 10. 9. 1994 (BGBl. I 3082). Die Werbung für Betäubungsmittel
(Betäubungsmittelgesetz) ist in § 14 V BtMG teils verboten, teils eingeschränkt. |
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