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Heilpraktiker
ist nach § 1 I HeilpraktikerG, vom 17. 2. 1939 (RGBl. I 251), wer Heilkunde ohne Approbation als Arzt ausübt. Der H. bedarf der Erlaubnis der unteren Verwaltungsbehörde, die im Benehmen mit dem Gesundheitsamt (s.u.) entscheidet. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht bei persönlicher Qualifikation ein Rechtsanspruch. Zu Einzelheiten des Verfahrens s. 1. DVO zum HeilpraktikerG vom 18. 2. 1939 (RGBl. I 259) m. spät. Änd. Unbefugte Berufsausübung ist strafbar (§ 5 d. Ges.).

Vor Erteilung der Erlaubnis überprüft das Gesundheitsamt nach § 2 I 1 der DVO zum HeilpraktikerG, ob die Ausübung der Heilkunde durch den Bewerber eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Diese Überprüfung ist keine Prüfung im rechtstechnischen Sinne, also kein formalisierter Qualifikationsnachweis.

Die inhaltlichen Anforderungen sind in Erlassen der Länder geregelt (vgl. z.B. Baden-Württemberg vom 6. 7. 1953 GABl. 211, Bayern vom 12. 11. 1968 MABl. 584, Hessen vom 19. 1. 1978 StAnz. 15). Soweit der Bewerber im Einzelfall seine Eignung für die angestrebte Heiltätigkeit in anderer Weise nachweisen kann (z.B. Psychotherapie durch einen entsprechend aus- oder weitergebildeten Dipl. Psychologen), kann die Ablegung der H.prüfung nicht verlangt werden (BVerwG NJW 1984, 1114).

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002