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Industrie- und Handelskammer
Die IHKn., Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft, sind Körperschaften öffentl. Rechts. Sie haben die Aufgabe, "das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen; dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken" (§ 1 I des Ges. zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12. 1956, BGBl. I 920 m. spät. Änd.). Sie führen Verzeichnisse der Ausbildungsverhältnisse für kaufmännische und gewerbliche Ausbildungsberufe (§§ 31ff. BerufsbildungsG) und nehmen die Lehrabschlussprüfungen ab. Es besteht Zwangsmitgliedschaft für alle Gewerbetreibenden ihres Bezirks (Ausnahmen: Handwerk und handwerksähnliche Gewerbe, dies jedoch nur für den handwerklichen Betriebsteil, Landwirtschaft), soweit sie zur Gewerbesteuer veranlagt werden oder in das Handelsregister eingetragen sind (§ 2). Zur Beitragspflicht s. § 3. Die Kammerbeiträge können im Gebiet der ehem. DDR bis 31. 12. 1992 abweichend von § 3 festgesetzt werden. Wichtigstes Organ der Kammer ist die Vollversammlung, deren Mitglieder von den Kammerzugehörigen gewählt werden (§§ 4, 5) und die u.a. den Präsidenten und Hauptgeschäftsführer wählt sowie über die Satzung, die Beitragsordnung und die Entlastung der geschäftsführenden Organe beschließt. Die Kammern unterstehen der Aufsicht (Rechtsaufsicht) der Länder (§ 11), die im wesentlichen übereinstimmende ergänzende Vorschriften (Ausführungsgesetze) erlassen haben (§ 212). Eine Ehrengerichtsbarkeit der Kammer über ihre Mitglieder besteht nicht. Die Mitwirkung der IHK.n ist in verschiedenen Rechtsvorschriften vorgesehen (z.B. Einrichtung von Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten, § 27a UWG, Mitwirkung bei der Börsenaufsicht, § 1 I 4 BörsenG, Vorschlag zur Ernennung von Handelsrichtern, § 108 GVG, Mitwirkung bei der Unabkömmlichstellung Wehrpflichtiger, § 2 II Nr. 2 UKVO vom 24. 7. 1962, BGBl. I 524). Die IHK.n sind zum Deutschen Industrie- und Handelstag, einem e.V., zusammengeschlossen. Ferner bestehen deutsche Auslandshandelskammern und eine Ständige Konferenz der HK.n der EWG-Länder.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002