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Immaterielle Vermögensgegenstände
Patente, Lizenzen, Rezepturen, Produktionsverfahren, Software, Verwertungsrechte für Filme und Tonträger, Werbemaßnahmen, der Firmenwert oder andere ähnliche Werte, soweit diese die Kriterien eines Vermögensgegenstandes erfüllen. Für immateriellen Vermögensgegenständen des R Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, besteht gem. § 248II HGB ein Aktivierungsverbot, auch wenn sie bereits z. B. zu Patenten geführt haben. Nur in bestimmten Fällen ist eine Aktivierung im Umlaufvermögen möglich, z. B. bei auftragsgebundener Entwicklung für Dritte oder soweit es sich um Kosten der angewandten Forschung und experimentellen Entwicklung im Form von Sondereinzelkosten der Fertigung handelt. Für entgeltlich erworbene immateriellen Vermögensgegenständen besteht gemäß dem Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit eine Aktivierungspflicht. Dabei wird dem Grundsatz der Vorsicht insoweit entsprochen, als durch den Anschaffungspreis eine Objektivierung des Wertes erfolgt ist.

Das HGB enthält für ausgewählte immaterielle Vermögensgegenstände, wie z. B. den Firmenwert oder die Kosten der Gründung und Eigenkapitalbeschaffung spezifische Regelungen. Wichtige Themenbereiche, wie z. B. die Bilanzierung und Bewertung von Software, sind aber explizit im HGB nicht geregelt. Hier wird häufig auf die steuerlichen Bestimmungen (BFH-Urteile) zurückgegriffen.

Die US-GAAP enthalten detaillierte Bilanzierungs- und Bewertungsregeln für eine Reihe von spezifischen immateriellen Vermögensgegenständen (Assets), z. B. für Software, für die die Bilanzierung u. a. davon abgängig ist, ob es sich um eine selbsterstellte oder erworbene Software handelt und ob sie innerhalb oder außerhalb des Unternehmens (Vermarktung) eingesetzt werden soll. Ferner sind für die Bilanzierung das Kriterium der technischen Realisierbarkeit und der Bereich im Unternehmen, in dem die Software verwendet werden soll, sowie die alternativen Nutzungsmöglichkeiten entscheidend. Derartige detaillierte Regelungen enthält IAS bislang nicht, allerdings schreibt IAS die Aktivierung von eigenen Entwicklungskosten - abweichend von US-GAAP und auch HGB - zwingend vor, wenn bestimmte Voraussetzungen (u. a. technische Realisierbarkeit, Marktreife, ausreichende finanzielle Ressourcen) gegeben sind.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002