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Imparitätsprinzip
Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoBil), der aus dem übergeordneten Grundsatz der Vorsicht abgeleitet wird und das Realisationsprinzip einschränkt. Nach dem Imparitätsprinzip sind Verluste auch dann zu berücksichtigen, wenn sie noch nicht realisiert sind, jedoch bereits am Bilanzstichtag sich abzeichnen. Damit werden also Verluste und Gewinne in zeitlicher Hinsicht unterschiedlich (imparitätisch) behandelt, da Gewinne nach dem Realisationsprinzip erst dann auszuweisen sind, wenn sie realisiert sind. Das Imparitätsprinzip wird in zwei Unterprinzipien gegliedert:
  • das Prinzip der verlustfreien Bewertung (Niederstwertprinzip), nach dem Wertminderungen der Aktiva durch Abschreibungen zu antizipieren sind und
  • das Prinzip der finanziellen Vorsorge, wonach Rückstellungen für drohende Verluste und für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden müssen.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002