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Informationelle Selbstbestimmung
Das BVerfG hat im "Volkszählungsurteil" vom 15. 12. 1983 (BVerfGE 65, 1) ausgeführt, daß unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG umfasst wird. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzl. selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönl. Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts auf i.S. sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig; sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatl. Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; auch hat er verfahrensmäßige Vorkehrungen gegen die Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu treffen.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002