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Ingenieur
Die Regelung der Berufsbezeichnung I. gehört nicht zum Recht der Wirtschaft i.S. v. Art. 74 Nr. 11 GG (BVerfGE 26, 246). Daher ist die Berufsbezeichnung mit im wesentlichen übereinstimmenden Festlegungen landesrechtlich geregelt (vgl. z.B. für Bayern Ges. vom 27. 7. 1970, GVBl. 336). Von der Berufsbezeichnung I. sind die akademischen Grade Diplomingenieur (ggf. FH) und Ing. (grad) zu unterscheiden. Für die Honorare selbständig tätiger Ingenieure gilt die HOAI.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002