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Inkasso
Einzug fälliger Forderungen. Das reine Inkasso ist durch Gesetz- und Rechtsverordnung den Banken und Rechtsanwälten vorbehalten, wobei dennoch zahlreiche private Inkassounternehmen auf mehr oder weniger legale Weise versuchen, gegenüber säumigen Schuldnern Druck auszuüben, um die Begleichung von Forderungen zu erreichen. Die überwiegende Mehrzahl ordentlicher Inkassoverfahren wird in Kombination mit dem Mahnwesen sogenannter Factoringunternehmen betrieben. Im Rahmen der Außenhandelsfinanzierung spielt insbesondere das Dokumenteninkasso eine besondere Rolle. Sofern Forderungen durch einen Wechsel verbrieft sind, folgt ebenfalls nach durchgeführtem Wechselprotest und evtl. erfolglosem Wechselprozess das Inkasso der Forderungen von den übrigen Wechselbeteiligten. Sofern eine Forderung nicht abgetreten bzw. verkauft wurde, und so von einem neuen Eigentümer eingezogen wird, handelt es sich bei einem Inkasso für fremde Rechnung um einen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB.

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Letzte Aktualisierung am: 17.05.2002